Satzung der Motivarbeitsgemeinschaft Zoologie e.V.
- gültig seit dem 09. September 2023 -

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.)


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
Motivarbeitsgemeinschaft Zoologie e. V.
(im Folgenden Verein oder ArGe genannt)
und ist eine Arbeitsgemeinschaft im Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften
e. V. (VPhA) im Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. § 2
    Zweck und Aufgaben
  2. (1) Die ArGe bezweckt der Philatelie zu dienen, insbesondere durch:
    (a) die Zusammenarbeit von allen Tiermotivsammlern,
    (b) die Beratung und Förderung der Mitglieder beim Aufbau ihrer Sammlungen bis zur
    Ausstellungsreife,
    (c) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Philatelie,
    (d) die Förderung der Jugend-Philatelie,
    (e) die Förderung des Fachschrifttums,
    (f) die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen philatelistischen
    Veranstaltungen,
    (g) die Pflege philatelistischer Beziehungen zum Bund Deutscher Philatelisten e. V., zu
    den Landesverbänden des BDPh, sowie sonstigen philatelistischen Vereinigungen
    im In- und Ausland.
    (2) Die ArGe ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Sie ist
    überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
    (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins erhalten.
    (4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
    Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.Satzung vom 9. September 2023 Seite 2
    (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. § 3
    Mitgliedschaft
  4. (1) Mitglieder der ArGe können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
    Ziele des Vereins unterstützen.
    (2) Die ArGe hat
    - ordentliche Mitglieder
    - Ehrenmitglieder und
    - fördernde Mitglieder.
    (3) Ordentliches Mitglied der ArGe kann jede natürliche und juristische Person werden, die
    einem Verein eines Landesverbandes im Bund Deutscher Philatelisten e. V., einem der
    FIP angeschlossenen Landesverband angehört oder sich verpflichtet, Mitglied des
    BDPh zu werden. Personen, die den Grundsätzen dieser Satzung widersprechen, können
    nicht Mitglied werden. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in
    Vereinsämter gewählt werden.
    (4) Die Mitgliedschaft ist auf einem Formblatt schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
    nichtvolljährigen Antragstellern ist zusätzlich die Unterschrift eines
    Erziehungsberechtigten erforderlich.
    (5) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme
    abgelehnt, so kann die abgelehnte Person innerhalb eines Monats nach Zustellung des
    ablehnenden Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet
    die nächste Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
    (6) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um die
    ArGe besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag eines
    oder mehrerer Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt; sie haben sämtliche
    Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
    (7) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen
    möchte. Sie haben kein Stimmrecht.
    (8) Die Mitglieder - ausgenommen fördernde Mitglieder - haben Stimmrecht bei den
    Mitgliederversammlungen.
    (9) Die Mitglieder sind verpflichtet alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
    Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Satzung des Vereins sowie
    die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    (10) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden
    Beiträge pünktlich zu zahlen.
    (11) Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse,
    E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich
    daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied
    und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

  5. § 4
    Mitgliedsbeitrag
  6. (1) Für die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist die jeweils gültige Beitragsordnung
    maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt
    wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
    der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
    erforderlich.
    (2) Die Beiträge sind jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres auf das Bankkonto der ArGe
    einzuzahlen. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
    (3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

  7. § 5
    Beendigung der Mitgliedschaft
  8. (1) Die Mitgliedschaft endet durch
    - Tod
    - Austritt oder
    - Ausschluss.
    (2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur
    unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres mit
    eingeschriebenem Brief erfolgen.
    (3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der ArGe grob verstoßen hat oder
    trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch
    Mehrheitsbeschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung durch diesen ausgeschlossen
    werden.
    (4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
    werden.
    (5) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann das betroffene Mitglied innerhalb von
    vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Die
    nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
    (6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen die ArGe. Bereits
    gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

  9. § 6
    Organe des Vereins
  10. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  11. § 7
    Der Vorstand
  12. (1) Der Vorstand besteht aus
    - dem 1. Vorsitzenden,
    - bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem Schatzmeister.
    (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
    Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
    Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln durch Akklamation oder
    Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel.
    (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand ein Mitglied
    kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der
    Geschäfte beauftragen.
    (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. den
    Schatzmeister je allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
    (5) Der Vorstand führt die Geschäfte der ArGe. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
    soll er die Mitgliederversammlung zu Rate ziehen.
    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ist keine Mehrheit zu
    erreichen, muss die Angelegenheit von der Mitgliederversammlung entschieden
    werden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per EMail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
    ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
    Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich
    niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen wie solche regulärer
    Sitzungen.
    (7) Die Ausübung der Vorstandsfunktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein
    Anrecht auf Erstattung der notwendigen Auslagen gegen Beleg im Rahmen der
    steuerlich anerkannten Richtsätze.
    (8) Die Einberufung des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden; im Verhinderungsfall
    einem anderen Vorstandsmitglied.

  13. § 8
    Mitgliederversammlung
  14. (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    (2) Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes (nach Anhörung der Jahresberichte
    des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer),
    b) Wahl des Vorstands auf drei Jahre,
    c) Wahl der Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht
    angehören dürfen,
    d) Festsetzung des Vereinsbeitrages und Änderung dessen Höhe bei Bedarf,
    e) Beschlussfassung über alle Anträge, die Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur
    Entscheidung vorlegen,
    f) Beschluss über Satzungsänderungen, für die jedoch eine Mehrheit von Zweidritteln
    der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus
    wichtigem Grund einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand
    unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt. Einladung und Tagesordnungspunkt
    hierzu sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher gesondert zuzuschicken.
    (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
    Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, bei Bekanntgabe der
    Tagesordnung über die Vereinszeitschrift ZOOPHILA oder durch gesondertes
    Rundschreiben und durch entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage der ArGe.
    (5) Jedes Mitglied der ArGe ist bei Anwesenheit stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder
    sind davon ausgenommen.
    (6) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht von juristischen
    Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
    (7) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die
    Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich, sie muss vor Beginn der
    Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden vorliegen. Ein Bevollmächtigter kann
    nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
    (8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne
    Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden, soweit
    die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt
    der Antrag als abgelehnt.
    (9) Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich in Präsenz durchgeführt werden. Der
    Vorstand hat die Möglichkeit, bei der Einberufung vorzusehen, die
    Mitgliederversammlung als hybride Versammlung zu veranstalten, bei der Teile der
    Vereinsmitglieder physisch anwesend sind während andere elektronisch teilnehmen.
    Alternativ kann der Vorstand beschließen, Versammlungen auch als virtuelle
    Versammlungen einzuberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am
    Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen. Für beide
    Formen (hybride bzw. virtuelle Versammlungen) gelten die Vorschriften des § 32 Abs.
    2 BGB. Form und Fristen der Einberufung richten sich nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung.
    (10) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder
    nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung
    ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse (Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf
    weiteres gültig.
    (11) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    bestimmen, dass eine Entscheidung in einer bestimmten Frage im schriftlichen
    Verfahren erfragt werden soll. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die
    Auflösung des Vereins.
    (12) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu
    enthalten:
    a) Begrüßung und Eröffnung, Wahl des Protokollführers,
    b) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder,
    c) Jahresbericht des Vorstandes,
    d) Bericht des Schatzmeisters,
    e) Bericht der Kassenprüfer,
    f) Entlastung des Schatzmeisters,
    g) Entlastung des Vorstandes,
    h) im Bedarfsfall: Ehrungen,
    i) im Bedarfsfall: Wahl des Vorstandes,
    j) im Bedarfsfall: Änderung der Beitragsordnung,
    k) Beschlussfassung über Anträge,
    l) Verschiedenes.
    (13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden
    und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern
    möglichst mit der nächsten auf die Mitgliederversammlung folgenden Vereinszeitschrift
    ZOOPHILA zur Kenntnis zu bringen.

  15. § 9
    Kassenprüfer
  16. (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die dem
    Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung der Kasse für die nächste
    Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen
    zu berichten.
    (2) Sie werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    (3) Bei Ausfall eines oder mehrerer Kassenprüfer kann der Vorstand Ersatzmitglieder
    benennen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  17. § 10
    Satzungsänderungen
  18. (1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-DrittelMehrheit.Satzung vom 9. September 2023 Seite 7
    (2) Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
    Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
    wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
    Satzungstext beigefügt worden ist.

  19. § 11
    Haftung
    Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.

  20. § 12
    Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders
    einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    (3) Wird der Verein aufgelöst, so muss das Vermögen zur Förderung der Philatelie genutzt
    werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

  21. § 13
    Datenschutz
    (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
    Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
    sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    (2) Als Mitglied des BDPh e. V. und des VPhA e. V. muss der Verein die Daten seiner
    Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den BDPh e. V. und den
    VPhA e. V. weitergeben.
    (3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
    hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    (4) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
    personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem jeweiligen, der
    Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
    zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
    Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  22. § 14
    Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.

  23. § 15
    Inkrafttreten der Satzung
    Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in
    das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.
    -.-
    Die ArGe wurde am 17. Juli 1992 unter der Nummer 2830 in das Vereinsregister des
    Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
    Die Satzung wurde am 9. September 2023 durch die Mitgliederversammlung in Karlsruhe
    geändert.