Satzung der Motivarbeitsgemeinschaft Zoologie e.V.
- gültig seit dem 09. September 2023 -
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Motivarbeitsgemeinschaft Zoologie e. V.
(im Folgenden Verein oder ArGe genannt)
und ist eine Arbeitsgemeinschaft im Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften
e. V. (VPhA) im Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2
Zweck und Aufgaben - (1) Die ArGe bezweckt der Philatelie zu dienen, insbesondere durch:
(a) die Zusammenarbeit von allen Tiermotivsammlern,
(b) die Beratung und Förderung der Mitglieder beim Aufbau ihrer Sammlungen bis zur
Ausstellungsreife,
(c) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Philatelie,
(d) die Förderung der Jugend-Philatelie,
(e) die Förderung des Fachschrifttums,
(f) die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen philatelistischen
Veranstaltungen,
(g) die Pflege philatelistischer Beziehungen zum Bund Deutscher Philatelisten e. V., zu
den Landesverbänden des BDPh, sowie sonstigen philatelistischen Vereinigungen
im In- und Ausland.
(2) Die ArGe ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Sie ist
überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.Satzung vom 9. September 2023 Seite 2
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft- (1) Mitglieder der ArGe können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die ArGe hat
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder und
- fördernde Mitglieder.
(3) Ordentliches Mitglied der ArGe kann jede natürliche und juristische Person werden, die
einem Verein eines Landesverbandes im Bund Deutscher Philatelisten e. V., einem der
FIP angeschlossenen Landesverband angehört oder sich verpflichtet, Mitglied des
BDPh zu werden. Personen, die den Grundsätzen dieser Satzung widersprechen, können
nicht Mitglied werden. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in
Vereinsämter gewählt werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist auf einem Formblatt schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
nichtvolljährigen Antragstellern ist zusätzlich die Unterschrift eines
Erziehungsberechtigten erforderlich.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme
abgelehnt, so kann die abgelehnte Person innerhalb eines Monats nach Zustellung des
ablehnenden Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(6) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um die
ArGe besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag eines
oder mehrerer Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt; sie haben sämtliche
Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(7) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen
möchte. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Die Mitglieder - ausgenommen fördernde Mitglieder - haben Stimmrecht bei den
Mitgliederversammlungen.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Satzung des Vereins sowie
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(10) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden
Beiträge pünktlich zu zahlen.
(11) Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse,
E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich
daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied
und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
§ 4
Mitgliedsbeitrag- (1) Für die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt
wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(2) Die Beiträge sind jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres auf das Bankkonto der ArGe
einzuzahlen. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft- (1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt oder
- Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres mit
eingeschriebenem Brief erfolgen.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der ArGe grob verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung durch diesen ausgeschlossen
werden.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
(5) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann das betroffene Mitglied innerhalb von
vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen die ArGe. Bereits
gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
§ 6
Organe des Vereins- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand- (1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln durch Akklamation oder
Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand ein Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der
Geschäfte beauftragen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. den
Schatzmeister je allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der ArGe. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
soll er die Mitgliederversammlung zu Rate ziehen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ist keine Mehrheit zu
erreichen, muss die Angelegenheit von der Mitgliederversammlung entschieden
werden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per EMail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich
niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen wie solche regulärer
Sitzungen.
(7) Die Ausübung der Vorstandsfunktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein
Anrecht auf Erstattung der notwendigen Auslagen gegen Beleg im Rahmen der
steuerlich anerkannten Richtsätze.
(8) Die Einberufung des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden; im Verhinderungsfall
einem anderen Vorstandsmitglied.
§ 8
Mitgliederversammlung- (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Sie hat folgende Aufgaben:
a) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes (nach Anhörung der Jahresberichte
des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer),
b) Wahl des Vorstands auf drei Jahre,
c) Wahl der Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht
angehören dürfen,
d) Festsetzung des Vereinsbeitrages und Änderung dessen Höhe bei Bedarf,
e) Beschlussfassung über alle Anträge, die Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur
Entscheidung vorlegen,
f) Beschluss über Satzungsänderungen, für die jedoch eine Mehrheit von Zweidritteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus
wichtigem Grund einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand
unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt. Einladung und Tagesordnungspunkt
hierzu sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher gesondert zuzuschicken.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, bei Bekanntgabe der
Tagesordnung über die Vereinszeitschrift ZOOPHILA oder durch gesondertes
Rundschreiben und durch entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage der ArGe.
(5) Jedes Mitglied der ArGe ist bei Anwesenheit stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder
sind davon ausgenommen.
(6) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht von juristischen
Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(7) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die
Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich, sie muss vor Beginn der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden vorliegen. Ein Bevollmächtigter kann
nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden, soweit
die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt
der Antrag als abgelehnt.
(9) Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich in Präsenz durchgeführt werden. Der
Vorstand hat die Möglichkeit, bei der Einberufung vorzusehen, die
Mitgliederversammlung als hybride Versammlung zu veranstalten, bei der Teile der
Vereinsmitglieder physisch anwesend sind während andere elektronisch teilnehmen.
Alternativ kann der Vorstand beschließen, Versammlungen auch als virtuelle
Versammlungen einzuberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am
Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen. Für beide
Formen (hybride bzw. virtuelle Versammlungen) gelten die Vorschriften des § 32 Abs.
2 BGB. Form und Fristen der Einberufung richten sich nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung.
(10) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder
nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse (Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf
weiteres gültig.
(11) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
bestimmen, dass eine Entscheidung in einer bestimmten Frage im schriftlichen
Verfahren erfragt werden soll. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.
(12) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu
enthalten:
a) Begrüßung und Eröffnung, Wahl des Protokollführers,
b) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder,
c) Jahresbericht des Vorstandes,
d) Bericht des Schatzmeisters,
e) Bericht der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Schatzmeisters,
g) Entlastung des Vorstandes,
h) im Bedarfsfall: Ehrungen,
i) im Bedarfsfall: Wahl des Vorstandes,
j) im Bedarfsfall: Änderung der Beitragsordnung,
k) Beschlussfassung über Anträge,
l) Verschiedenes.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden
und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern
möglichst mit der nächsten auf die Mitgliederversammlung folgenden Vereinszeitschrift
ZOOPHILA zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Kassenprüfer- (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung der Kasse für die nächste
Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen
zu berichten.
(2) Sie werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei Ausfall eines oder mehrerer Kassenprüfer kann der Vorstand Ersatzmitglieder
benennen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 10
Satzungsänderungen- (1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-DrittelMehrheit.Satzung vom 9. September 2023 Seite 7
(2) Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 11
Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Wird der Verein aufgelöst, so muss das Vermögen zur Förderung der Philatelie genutzt
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
§ 13
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Als Mitglied des BDPh e. V. und des VPhA e. V. muss der Verein die Daten seiner
Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den BDPh e. V. und den
VPhA e. V. weitergeben.
(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(4) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem jeweiligen, der
Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.
-.-
Die ArGe wurde am 17. Juli 1992 unter der Nummer 2830 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
Die Satzung wurde am 9. September 2023 durch die Mitgliederversammlung in Karlsruhe
geändert.